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   BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19)   

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BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19) (https://dejure.org/2022,4071)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19) (https://dejure.org/2022,4071)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 6 A 10.21 (6 A 11.19) (https://dejure.org/2022,4071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 6 BArchG 2017, § 10 Abs 1 S 1 BArchG 2017, § 13 Abs 1 S 1 Nr 1 BArchG 2017, § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 BArchG 2017, § 6 Abs 1 S 2 BArchG 2017
    Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; Methodenschutz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen; Ausnahme von Signaturen aus zwingenden Gründen des nachrichtendienstlichen Methodenschutzes von der Anbietungspflicht

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Die Möglichkeit einer Nutzung der Unterlagen in teilweise geschwärzter Form besteht in diesem Zusammenhang nicht, denn dem Bundesarchiv als dem Gedächtnis des Staates können keine teilweise geschwärzten Unterlagen angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27).

    Liegt ein solcher Grund nicht gleichsam auf der Hand, gebietet die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht, Aufklärungsmaßnahmen ins Blaue hinein zu ergreifen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 42 m.w.N.).

    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 46 m.w.N.).

    Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis für erforderlich gehalten hat, welches über das durch § 11 und § 13 BArchG vermittelte Schutzniveau hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 m.w.N.).

    Jedenfalls liegen dann keine zwingenden Gründe i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG vor, wenn die Schwärzung einzelner Textstellen ausreicht, um den von der Vorschrift geschützten Belangen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 29).

    Bedarf es damit zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG im Hinblick auf den Methodenschutz der Einsichtnahme des Senats in die genannten Signaturen, kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Beklagten zum Quellenschutz für sich genommen gleichermaßen substantiiert sind (vgl. zu den Anforderungen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 BArchG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 40 ff.).

    In Bezug auf die Seite 74 der Signatur 1522_OT kann das erhöhte Schutzniveau und damit der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht mehr erreicht werden, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Der Senat muss überprüfen, ob die in Anspruch genommene Befugnis besteht (zur inzidenten Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 ff.).

    Diese Voraussetzungen dürften bei abgeschlossenen, lange zurückliegenden Vorgängen regelmäßig nicht erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 46 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - 6 A 9.21

    Leistungsklage - baulicher Schallschutz nach dem PFB BER - Entschädigungszahlung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21
    Der presserechtliche Auskunftsanspruch, den der Kläger gesondert zu diesem Thema verfolgt, ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 A 9.21 .
  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    I 1. In dem vor dem 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen 6 A 10.21 anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt der bei dem A. Verlag als Journalist tätige Kläger gestützt auf das Bundesarchivgesetz die Nutzung von Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu dessen Zusammenarbeit mit ... bzw. ... K. und dem K. Verlag.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2021 - 6 A 10.21   

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https://dejure.org/2021,50004
OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2021 - 6 A 10.21 (https://dejure.org/2021,50004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2021 - 6 A 10.21 (https://dejure.org/2021,50004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2021 - 6 A 10.21 (https://dejure.org/2021,50004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 aF FluLärmG, § 7 FluLärmG, FluLärmBerlSchV, § 3 Abs 2 SchallschutzV, § 4 Abs 1 aF FluLärmG
    Einbeziehung eines Wohnhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens Berlin-Brandenburg; vom Bauherrn unterlassener Schallschutzeinbau

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 2 aF FluLärmG, § 7 FluLärmG, FluLärmBerlSchV, § 3 SchallschutzV, § 4 Abs 1 aF FluLärmG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2013 - 7 B 605/13

    Legalität von unbeanstandeten Abweichungen von der Baugenehmigung durch eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2021 - 6 A 10.21
    Soweit das Bezirksamt den Klägern am 1. September 1999 eine Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung erteilte, wonach die Anlage entsprechend der Baugenehmigung vom 29. Mai 1998 und dem 1. Nachtrag vom 28. August 1998 errichtet worden sei, führt auch das nicht weiter, weil eine Bescheinigung über eine Bauzustandsbesichtigung (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 BauO Berlin a.F.) die Baugenehmigung nicht ändert und eventuell unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung keine Legalität verleiht (OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 7 B 605/13 - Rn. 4 bei juris mit weiteren Nachw.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 6 A 7.21

    Anerkennung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz gegen Fluglärm

    Dieser Ausschlussgrund steht selbstständig neben dem Ausschlussgrund nach Ziffer 5.1.7 Nr. 6 PFB (Senatsurteil vom 22. November 2021 - OVG 6 A 10/21 -, Rn. 40).

    Dem entspricht, dass der Senat mit Urteil vom 22. November 2021 - OVG 6 A 10/21 - bereits entschieden hat, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Einhaltung der Schallschutzvorgaben (anders als bei Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB) unabhängig von der eventuellen Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Variante 1 der Ziffer 5.1.7 Nr. 6 allein darauf abstellt, ob die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt wurden.

    Der Hinweis des Beklagten auf das Senatsurteil vom 22. November 2021 - OVG 6 A 10/21 -, Rn. 41), wonach die in jenem Fall erteilte bestandskräftige Baugenehmigung nicht dazu führe, dass der beauflagte Nachweis gemäß der Schallschutzverordnung als erbracht zu gelten habe, weil die Baugenehmigung eine entsprechende Feststellung nicht enthalte, führt im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die hier erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2018 die gesetzlichen Schallschutzanforderungen ausdrücklich in den Blick nimmt, deren Einhaltung aber nicht für erforderlich hält, weil es sich um die "nachträgliche" Genehmigung eines bereits verwirklichten Vorhabens handele.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2023 - 6 A 3.23

    Einbeziehung eines Einfamilienhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens

    Das zeigt, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Einhaltung von Schallschutzvorgaben (anders als bei Ziffer 7) unabhängig von der eventuellen Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Variante 1 der Nr. 6 allein darauf abstellt, ob die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 2021 - OVG 6 A 10/21 - juris Rn. 47; Urteil des Senats vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 - juris Rn. 45).
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